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Neues Urteil zum Thema Bestattungskosten:

Sind mehrere Angehörige (hier: Geschwister) gleichrangig bestattungspflichtig, kann die Bestattungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens die vollen Kosten von nur einem der Bestattungspflichtigen verlangen und diesen im übrigen auf dessen Ausgleichsanspruch gegenüber den übrigen Pflichtigen verweisen. Eine Verpfichtung der Behörde, alle Bestattungspflichtigen nur anteilig zur Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, besteht nicht.
(VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.11.2007 z. Az. 1 S 1471/07)

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